Gestützt auf Art. 6a der COVID-19-Verordnung 2 des Schweizerischen Bundesrates vom 13./16. März 2020 macht der Verwaltungsrat der SFS Group AG davon Gebrauch, als einzige Möglichkeit der Teilnahme an der Generalversammlung vom 23. April 2020 die schriftliche oder elektronische Stimmabgabe und Vollmachterteilung an den unabhängigen Stimmrechtsvertreter anzuordnen.
Eine physische Teilnahme an der Generalversammlung ist den Aktionärinnen und Aktionären damit nicht möglich.
Alle Aktionärinnen und Aktionäre können nach wie vor schriftlich ihre Vollmachterteilung und ihre Weisungen an den unabhängigen Stimmrechtsvertreter abgeben oder sich durch elektronische Fernabstimmung mittels Vollmachten und Weisungen an den unabhängigen Stimmrechtsvertreter beteiligen: https://ip.computershare.ch/sfsag